Stadt Enger

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Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Innenstadt

Lageplan Ortskern Enger mit Geltungsbereich

Der Rat der Stadt Enger hat in seiner Sitzung am 03.02.2020 die Aufstellung einer neuen Gestaltungssatzung für den Ortskern beschlossen. Es liegt nun ein Entwurf für die Gestaltungssatzung vor. Die Gestaltungssatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Innenstadt mit Ihrer kleinteiligen baulichen Struktur und mit den historischen Gebäuden und Gebäudeensembles ist das Aushängeschild und Orientierungsgeber für die seit jeher ablesbare Baukultur in der Widukindstadt Enger. Doch in das Erscheinungsbild des Ortskerns haben sich vermehrt störende oder untypische Gestaltungselemente eingeschlichen. So fällt beispielsweise so mancher moderner Neubau aufgrund größerer Gebäudedimensionen aus dem Rahmen der vorgegebenen kleinteiligen Parzellenstruktur oder alte Baufluchten werden nicht mehr beachtet.

Mit der Aufstellung einer Gestaltungssatzung wird daher das Ziel verfolgt, die charakteristischen baulichen Wesensmerkmale der Stadt zu erhalten und dort wieder hervorzuholen, wo diese immer noch strukturell vorhanden, aber nicht mehr sichtbar sind. Mit ihrer Hilfe soll die traditionelle Baukultur in Enger stärker gefördert und für alle Beteiligten kommunizierbar gemacht werden.

Die Gestaltungssatzung ist anzuwenden

  • in ihrem Geltungsbereich
  • bei Neubauten
  • bei baulichen Veränderungen durch An- und Umbauten
  • bei gestalterischen Veränderungen an Gebäuden.

Die Gestaltungssatzung wird um eine Gestaltungsfibel ergänzt, in der die typischen Gestaltungsmerkmale und stadtbildprägenden Elemente genauer erläutert und beispielhaft dargestellt werden. Beides ist in der zum Download bereitgestellten Broschüre gegenübergestellt.

 

Link zur Fibel zum Ansehen

Fibel und Satzung der Stadt Enger über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Innenstadt

 

Die Gestaltungssatzung enthält eine positive Umschreibung dessen, was die Stadt Enger traditionellerweise baugestalterisch prägt. Sollen Neubauten im Ortskern errichtet oder bauliche oder gestalterische Veränderungen für An- und Umbauten an Gebäuden im Ortskern durchgeführt werden, sind sie mit den Festsetzungen der Gestaltungssatzung abzugleichen und hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkung auf das Ortsbild zu überprüfen. Dies geschieht üblicherweise im Genehmigungsverfahren für das einzelne Bauvorhaben. Für Veränderungen, die nicht im Genehmigungsverfahren angezeigt werden, wie beispielsweise das Anstreichen der Fassade mit einer neuen Farbe, ist der Eigentümer selbst verpflichtet, auf die Einhaltung der Gestaltungssatzung zu achten. Der bauliche Bestand im Ortskern unterliegt dabei dem Bestandsschutz insoweit, als dass keine Aufforderung zum Entfernen bereits bestehender einzelner gestalterischer Störungen ergeht.

 

Innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung, der im nebenstehenden Lageplan veranschaulicht wird, liegen die Geltungsbereiche zweier älterer Gestaltungssatzungen aus 1985. Da diese nicht mehr dem aktuellen Regelungsbedarf entsprechen, bedurfte es einer Fortentwicklung und Aktualisierung der Festsetzungen. Durch die neue Gestaltungssatzung werden die alten Fassungen teilweise überlagert.

 
 
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