Stadt Enger

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Erschließungsbeitrag

Was sind Erschließungsbeiträge?

Erschließungsbeiträge sind einmalige Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung öffentlicher Anlagen dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen erhoben.

 

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Nach welchen Vorschriften werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Die Stadt Enger ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Enger“ berechtigt und verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Wege, Plätze, Fußwege, Wohnwege, Parkflächen, Grünanlagen) Erschließungsbeiträge zu erhe-ben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bereits bebaute Grundstücke erschließen.

 

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Wann werden Erschließungsbeiträge erhoben und welcher Aufwand wird umgelegt?

Die Erschließungsbeiträge werden nach Fertigstellung der herzustellenden Anlage nach den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Baukosten erhoben.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, vorab Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zu einer angemessenen, sich am tatsächlichen Aufwand orientierten Höhe zu erheben.
Die Stadt hat jedoch auch die Möglichkeit, die Ablösung des Erschließungsbeitrages anzubieten. Der Rat der Stadt Enger hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2002 beschlossen, dass Straßenbaumaßnahmen künftig aufgrund von Ablösungsverträgen abgerechnet werden sollen. Der im Ablösungsvertrag vereinbarte Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Durch den Vertragsabschluss wird der Ablösungsbetrag verbindlich festgelegt, so dass eine spätere Nachforderung oder Erstattung ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um einen freiwilligen Vertragsabschluss seitens der Beitragspflichtigen. Wird der Abschluss des Ablösungsvertrages von dem Beitragspflichtigen nicht gewünscht, so ergeht ein gesonderter Beitragsbescheid über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Abschluss der Maßnahme, bei dem die Abrechnung der Baumaßnahme nach den tatsächlich entstandenen und für den Ausbau notwendigen Kosten erfolgt.

 

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Wie und auf welche Grundstücke wird der Erschließungsaufwand umgelegt?

Das Abrechnungsgebiet wird von den von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken gebildet.
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzt oder wenn es über ein anderes, direkt an die Anlage angrenzendes Grundstück erreicht wird und wenn es eine Bebaubarkeit von der abzurechnenden Anlage erhält (Hinterliegergrundstück).
Der ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Stadtanteils auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit (Art und Maß der baulichen Nutzung wie z.B. Wohn-bebauung, gewerbliche Nutzung, und die zulässige Zahl der Vollgeschosse) verteilt.

 

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Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

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Wann ist der Erschließungsbeitrag fällig?

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine so genannte Stundung gewährt werden. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.
Bei einer Stundung sind Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich auf den jeweiligen Restschuldbetrag zu zahlen.

 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Für Informationen und Erschließungskostenbescheinigungen werden genaue Angaben über die Lage des Grundstückes (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.
Die Bescheinigung kann telefonisch oder schriftlich beantragt werden.

 

Formular für die Beantragung einer Erschließungskostenbescheinigung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 127 – 135 Baugesetzbuch
  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Enger

Die Satzung als PDF-Dokument zum anzeigen/herunterladen.

 

 

 

 
 
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