Kanalanschlussbeitrag
Inhaltsübersicht:
Was sind Kanalanschlussbeiträge?
Nach welchen Vorschriften werden Kanalanschlussbeiträge erhoben?
Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?
Wie berechnet sich der Beitrag?
Wann ist der Kanalanschlussbeitrag fällig?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Was sind Kanalanschlussbeiträge?
Kanalanschlussbeiträge sind einmalige Geldleistungen, die dem Ersatz der Herstellungs- und Erweiterungskosten des gesamten Engeraner Kanalisationsnetzes dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile der Möglichkeit der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisationsanlagen, die sich durch die Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswertes ergeben, erhoben.
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Nach welchen Vorschriften werden Kanalanschlussbeiträge erhoben?
Die Stadt Enger ist nach den Vorschriften des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- sowie nach Maßgabe der „Satzung der Stadt Enger über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage“ berechtigt und verpflichtet, zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag zu erheben.
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Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?
Die Kanalanschlussbeitragpflicht entsteht für ein Grundstück, sobald es an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, ein Anschlussrecht besteht und es sich um Bauland handelt.
Bei nicht unmittelbar an die kanalisierte Straße angrenzenden Grundstücken (Hinterliegergrundstücke) und bei Grundstücken im Außenbereich entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an die städtische Kanalisation.
Der Beitrag wird seitens der Stadt Enger per Bescheid erhoben, nachdem die Anschlussmöglichkeit oder der tatsächliche Anschluss des Grundstückes an die städtische Abwasseranlage besteht.
Bei nicht unmittelbar an die kanalisierte Straße angrenzenden Grundstücken (Hinterliegergrundstücke) und bei Grundstücken im Außenbereich entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss an die städtische Kanalisation.
Der Beitrag wird seitens der Stadt Enger per Bescheid erhoben, nachdem die Anschlussmöglichkeit oder der tatsächliche Anschluss des Grundstückes an die städtische Abwasseranlage besteht.
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Wie berechnet sich der Beitrag?
Maßstab für den Kanalanschlussbeitrag ist die beitragspflichtige Grundstücksfläche und die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes (z.B. Wohnbebauung, gewerbliche Nutzung, zulässige Zahl der Vollgeschosse).
Der Beitragssatz beträgt z.Zt. 6,65 € pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche für einen Vollanschluss für Schmutz- und Regenwasser.
Bei einem rechtlich und tatsächlich nicht möglichen Vollanschluss werden für einen Teilanschluss nur für Schmutzwasser 70 %, für Schmutzwasser durch Druckentwässerung 42 % und für Regenwasser 30 % des Beitrages für einen Vollschluss erhoben.
Der Beitragssatz beträgt z.Zt. 6,65 € pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche für einen Vollanschluss für Schmutz- und Regenwasser.
Bei einem rechtlich und tatsächlich nicht möglichen Vollanschluss werden für einen Teilanschluss nur für Schmutzwasser 70 %, für Schmutzwasser durch Druckentwässerung 42 % und für Regenwasser 30 % des Beitrages für einen Vollschluss erhoben.
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Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
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Wann ist der Kanalanschlussbeitrag fällig?
Der Kanalanschlussbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbe-scheides fällig.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine so genannte Stundung gewährt werden. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.
Bei einer Stundung sind Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich auf den jeweiligen Restschuldbetrag zu zahlen.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine so genannte Stundung gewährt werden. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.
Bei einer Stundung sind Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich auf den jeweiligen Restschuldbetrag zu zahlen.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Für Informationen und Bescheinigungen werden genaue Angaben über die Lage des Grundstückes (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.
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Rechtsgrundlagen
- § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG-
- Satzung der Stadt Enger über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
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7.110 Satzung der Stadt Enger über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. (PDF-Dokument, 45 kB) |